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Absicherung des Kredits
Bei der Kreditvergabe wird Wert auf die nachhaltige Fähigkeit des Kreditnehmers gelegt, die Zinsen und Tilgungen aus laufenden Einkünften (bei Firmen: Cash Flow) erbringen zu können. Insbesondere bei mittel- und langfristigen Krediten mit Laufzeiten von über sechs Monaten wird die Stellung von Kreditsicherheiten durch den Kreditnehmer notwendig. In Hinblick auf ihre Verwertbarkeit unterscheidet man:
„weiche Sicherheiten“: Patronatserklärungen, Positivreverse, Bürgschaften
„harte/dingliche Sicherheiten“: insbesondere Grundpfandrechte, Bardeckung, Verpfändung von Guthaben oder Effekten. Harte Sicherheiten können nach den Basel-II-Regeln risikomindernd einen geringeren Eigenkapitaleinsatz der Bank mit sich bringen.
Ferner können in den Kreditverträgen
„globale Absicherung“ für mehrere Kreditverhältnisse aus einer Bank/Kundenbeziehung
„Spezialsicherheiten“ nur für einen einzelnen Kredit vereinbart werden.
Staatliche Regelungen
Durch Gesetze neben den allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften wird die Kreditgewährung – zumindest für die Kreditinstitute – durch zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien reguliert. Namentlich aus den Regelungen, die mit den Vorschriften nach Basel II in vielen Staaten zur Anwendung kommen, beklagen sich mittelständische Unternehmen über eine restriktive und teure Kreditvergabepolitik der Banken.
Kredite an die öffentliche Hand
Auch an die Länder, den Staat, Kommunen oder Staatsbetriebe werden Kredite gegeben
Kommunaldarlehen ist der Sammelbegriff für alle langfristigen Darlehen der Länder, Landkreise oder Gemeinden.
Schuldverschreibungen sind Darlehen, die durch kapitalmarktfähige Titel refinanziert werden können.
Kassenkredite dienen der kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung.
Schatzwechsel sind praktisch Kassenkredite, werden aber in der Form von Wechseln ausgestaltet. Unter Notenbanken werden sie auch eingesetzt um Zinseinkünfte aus den Devisenreserven zu erzielen.
Kredite für Geschäftskunden
Geschäftskunden sind meist Vollkaufleute. Die Regeln aus dem Verbraucherschutz finden hier keine Anwendung. Die Übergänge zwischen Kreditfinanzierung und sonstiger Finanzierung sind fließend, da den größeren Unternehmen teilweise der Kapitalmarkt direkt zugänglich ist, diese Möglichkeiten der direkten Nutzung des Kapitalmarktes reichen von aktivischem Tagesgeld bis zu börsennotierten Anleihen.
Investitionskredite sind Darlehen zur Finanzierung von Gegenständen des Anlagevermögens.
Betriebsmittelkredite sind Barkredite für Finanzierung des Umlaufvermögens, die häufig als Kreditlinien auf laufenden Konten gewährt werden. In der Regel sind sie als revolvierende Kredite ausgestaltet und erlauben nach Reduzierung wieder die volle Inanspruchnahme. Zusätzlich zu den Zinsen können Kreditprovisionen für nicht in Anspruch genommene Krediteteile vom Kreditgeber geltend gemacht werden.
Warenfinanzierungen oder Barvorschüsse sind Barkredite, die meist auf Sonderkonten verbucht sind und meist nur kurzfristig endfällig eingeräumt werden.
Von strukturierten Krediten wird gesprochen, wenn neben der eigentlichen Kreditgewährung weitere Absprachen wie zur Begrenzung künftiger Zinssätze oder Umschuldungsvereinbarungen für Folgeperioden vertraglich vereinbart werden. Teilweise werden auch weitere derivative Produkte an die Kreditvereinbarung gekoppelt.
Schuldscheindarlehen sind Kredite, die teilweise von Banken, teilweise auch von anderen Investoren, gewährt werden. Hier ist die Grenze zur Kapitalbeschaffung der Firmen fließend.
Diskontkredite werden für den Ankauf von Wechseln eingeräumt.
Rembourskredite und Akzeptkredite sind ein Kreditinstrument im Außenhandel. Hier treten Banken in die Haftung für Wechsel durch Akzept ein und verbessern durch ihre Mithaft die Bonität des Wechsels.
Avalkredite sind Kreditlinien für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien durch Banken beispielsweise für Gewährleistung, Zölle oder erhaltene Anzahlungen.
Akkreditivlinien dienen der Finanzierung von Importgeschäften.
Roll-over-Kredite sind festverzinsliche Kredite, bei denen der Zins aber nicht für die gesamte Laufzeit festgelegt ist, sondern in vertraglich festgelegten Abständen den jeweiligen Marktverhältnissen angepasst wird.
Kredite für private Kunden
Private Kunden sind in der Regel abhängige Beschäftigte oder Privatpersonen, die kein Gewerbe betreiben. Hier finden besondere Vorschriften, die im Rahmen des Verbraucherschutzes hinsichtlich der Preisangabenverordnung oder des Ausweises des effektiven Jahreszinses Anwendung. Hiermit soll den Kunden die Vergleichbarkeit der verschiedenen Kreditangebote erleichtert werden.
Für die Kreditaufnahme muss die Volljährigkeit erreicht sein. Einzelne Geschäftsbanken verwenden automatisierte Bonitätsermittlungen aufgrund von Daten aus den vorliegenden Geschäftsbeziehungen oder/und Auskünften der Schufa.
Verfügungskredite sind eine besondere Form des Barkredites. Das Limit wird häufig automatisiert auf der Basis mehrerer durchschnittlicher regelmäßiger Zahlungseingänge, wie Gehalts- oder Rentenzahlungen, ermittelt.
Anschaffungskredite sind Darlehen für einen bestimmten Konsumzweck, hier sind Laufzeiten bis zu sechs Jahren gebräuchlich. Die Tilgungsrate umfasst neben der Kredittilgung auch die entsprechenden Zinszahlungen. Bearbeitungsgebühren fallen im allgemeinen zusätzlich an. Zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit wird eine zumutbare Belastung ermittelt, um den Kunden vor Überschuldung zu schützen. Zur Absicherung werden gelegentlich Sicherungsübereignungen des Kaufgegenstandes herangezogen. Außerdem ist der Abschluss einer Restschuldversicherung, einer besonderen Form der Lebensversicherung, möglich. Die Auszahlung erfolgt durch Gutschrift auf dem laufenden Konto oder durch Überweisung des Kaufpreises an den Verkäufer.
Als Baufinanzierungen werden Darlehen bezeichnet die zum Erwerb oder Bau von Immobilien verwendet werden. Die Tilgung erfolgt meist durch Annuitäten über einen langen Zeitraum, 30 Jahre sind üblich. Zur Besicherung werden Grundpfandrechte wie Hypotheken oder Grundschulden auf dem finanzierten Objekt herangezogen. Die Auszahlung erfolgt meist nach Baufortschritt. Neben meist für einen langen Zeitraum fest vereinbarten Zinsen fallen verschiedene Nebenkosten wie Bearbeitungsgebühren oder Gebühren für die Sicherheitenbestellung. Üblich sind Auszahlungsabschläge (Disagio), die die Zinsbelastung reduzieren.
Zwischenfinanzierungen sind meist endfällige Kredite zur Finanzierung von Bauspardarlehen im Zusammenhang mit Baufinanzierungen.
Vorfinanzierungen sind Kredite, bei denen die endgültige Finanzierung noch nicht feststeht, etwa beim Unternehmenskauf (siehe Brückenfinanzierung).
Wertpapierkredite sind Kredite, die gegen Verpfändung von Wertpapieren gewährt werden; hier gelten meist feste Regeln für die Beleihung von Wertpapieren.
Avalkredite sind Kreditlinien für die Übernahme von Bürgschaften oder Garantien etwa für Anzahlungen, Vertragserfüllungen, Mängelgewährleistungen oder Mieten.
Rechtliche Einordnung
Kredite sind Gebrauchsüberlassungen von Sachen oder Geld auf Zeit (mit Ausnahme von Dispositionskrediten und Wertpapierkrediten, für die keine Laufzeit und kein Tilgungsmodus vorgegeben ist). Von der Miete, der Pacht und der Leihe unterscheiden sich alle Formen der Kredite dadurch, dass der Mieter, Pächter und der Entleiher stets denselben Gegenstand zurückzugewähren haben. Daher ist ihnen nur eine Nutzung der Miet-, Pacht- oder Leihsache gestattet (Gebrauchsvorteile; bei Pacht auch Ziehung der Früchte aus der Muttersache). Der Kreditnehmer erhält oder behält die vollständige sachrechtliche Herrschaftsgewalt über die kreditierte Geldsumme oder die Waren. Der Kreditnehmer ist in der Regel gegenüber dem Kreditgeber auch nicht verpflichtet, mit dem Geld oder der Ware in einer bestimmten Art und Weise zu verfahren.
Von Miete, Pacht und Leihe unterscheidet sich ein Kredit auch dadurch, dass eine Verpflichtung des Kreditgebers, den kreditierten Gegenstand dem Kreditnehmer zur Verfügung zu stellen, im Allgemeinen nicht besteht. So sind Stundungen häufig reine Kulanz. Auch Wechsel ist der Gläubiger einer Entgeltforderung nicht verpflichtet anzunehmen. Der Darlehnsvertrag ist je nach Rechtsordnung als gegenseitiger Vertrag oder als Realkontrakt ausgestaltet. Wird der Darlehnsvertrag als gegenseitiger Vertrag aufgefasst, ergibt sich durch den Abschluss eines Darlehnsvertrags für den Darlehnsgeber die Pflicht die vereinbarte Darlehnsvaluta dem Darlehnsnehmer zur Verfügung zu stellen (Theorie vom Konsensualvertrag, jetzt § 488 BGB). Nach der Theorie vom Realvertrag wird der Darlehnsvertrag erst mit Auszahlung der Darlehnsvaluta wirksam (§607 BGB a.F., §983 ABGB oder römisches Recht).